Vielfältige Systeme

Aber nur ein Ansprechpartner für Ihr Projekt

WARUM OUTSOURCING?

Es gibt zahlreiche Mehrwerte die aus einer Zusammenarbeit bzw. Ausgliederung an ein Fachunternehmen, wie der SHS resultieren.

 
Kontrollierte Weiterentwicklung
  • Wachstum mit rein projektbezogenen Fixkosten
  • Effektive Auslastung des eigenen Personals
  • Wettbewerbsvorteil durch Erfahrungs- & Wissensaustausch
 Erhöhte Sicherheit
  • Erhöhtes Potential für Folgeaufträge
  • Eindeutig abgegrenzter Kostenrahmen
  • Schutz durch spezialisiertes Fachwissen gegenüber externen Gefahren
Gesteigerte Wertschätzung
  • Bestmöglicher Projektabschluss führt zu einer erhöhten Wertschätzung für den Kunden

UNSERE TÄTIGKEITEN

Wir bewegen uns ausschließlich auf dem dreistufigen Vertriebsweg und bieten unsere Leistungen alleinig den handwerklichen SHK-Fachbetrieben an.

Einzugsgebiet:

– derzeit NRW und Berlin

– zukünftig deutschlandweit

Vor Ausführungsbeginn übernehmen wir die gesamten Planungsleistungen zur Sicherstellung Ihrer betriebsbereiten und DIN-konformen Wohnraumlüftungsanlage.

Wir übernehmen die vollständige, hausinterne Installation der kontrollierten Wohnraumlüftung.

Darin beinhaltet ist die Montage der Lüftungsauslässe, Kanäle und Rohre, Verteilerkästen, Schalldämpfer und Zentraltechnik.

Lediglich Kernbohrungen und Durchbrüche, sowie die Montage der Außen- und Fortluftleitungen inkl. deren

Abdichtung haben bauseits zu erfolgen.

UNSERE PRODUKTANFORDERUNGEN

– Vielfalt & Variationen

– Optimierte Verarbeitung des Leistungsnetzes

– Zentral- & Verteilertechnik

– Drosselmöglichkeiten für den lüftungstechnischen Abgleich

– Optik & Ästhetik im ausgebauten Zustand

– Nachhaltigkeit & Wartungsaufwand

– Technisches Know-How seitens des Industriepartners

– Aktuell & perspektivisch in Forschung und Entwicklung

– Lageraktivität & -kapazität beim Großhändler

VORTEILE / MEHRWERTE

– Schnelle Angebotslegung

– Kostensicherheit durch Pauschalauftrag

– Flexibilität

– Klare Schnittstellenbestimmung

– Lediglich einen Ansprechpartner im Projektablauf

– Abgabe der Planungsleistungen an die SHS KWL GmbH

– Materialdisposition, sowie Müll- & Restmaterialentsorgung durch die SHS KWL GmbH

– Erstellung der Revisionsunterlagen inkl. Dokumentation

– Fachlich korrekte Inbetriebnahme & Abnahme

– Haftungsausschluss mit voll umfänglicher Gewährleistungsübernahme nach VOB

– Besserer Nutzen der eigenen Ressourcen durch Weitergabe der KWL-Ausführung

Aufgrund der in den vergangenen Jahrzehnten üblichen Baupraxis, erwies sich die Einhaltung einer hinreichenden Raumlüftung in aller Regel als unproblematisch. Der erforderliche Luftwechsel wurde regelmäßig durch die sogenannte Fugenlüftung realisiert. Mit stetig steigenden Anforderungen zur Energieeinsparung, ist HV, gemäß den in ihrer Bauweise dichter werdenden Gebäuden, den anerkannten Regeln der Technik, sowie der Forderung zur nutzerunabhängigen Lüftung, nunmehr problematischer, die hinreichende Raumlüftung und deren Luftqualität zu gewährleisten. Daher bedarf es zusätzlicher Lüftungsmaßnahmen. Derartige zusätzliche Lüftungsmaßnahmen setzen nach den Bestimmungen des derzeitigen Regelwerks nicht zwingend die Planung entsprechender konstruktiver Maßnahmen, wie insbesondere einer kontrollierten Lüftung voraus. Wird auf solche konstruktiven Maßnahmen jedoch verzichtet, ist eine hinreichende Wohnungslüftung nur gewährleistet, wenn zusätzlich eine benutzerunterstützte Lüftung erfolgt. In der Rechtsprechung wird die Auffassung vertreten, dass eine Wohnung so beschaffen sein muss, dass „bei normalem Nutzerverhalten“, ohne dass besondere oder aufwendige Lüftungsmaßnahmen des Nutzers erforderlich sind, die notwendige Raumluftqualität gewährleistet wird. Diese geforderte Raumluftqualität lässt sich bei vorgeschriebener dichter Gebäudehülle, sowie nach der Fachliteratur und bewährten Praxis nur dann sicherstellen, wenn der Nutzer mehrfach täglich, wenn nicht sogar ca. alle zwei Stunden für ca. 10 Minuten im Wege der Fensterlüftung eine Stoß- bzw. Querlüftung vornimmt. Das Landgericht Aurich stellte daher infrage, ob derartige Lüftungsmaßnahmen überhaupt als zumutbar angesehen werden können.

„Es ist zu bedenken, dass die empfohlene Lüftungsmethode im bürgerlichen Alltagsleben ungewöhnlich unüblich und schwer zu praktizieren ist. Dies gilt insbesondere für die Forderung, viermal am Tag sämtliche Heizkörper abzudrehen, sämtliche Fenster sperrangelweit zu öffnen, 15 Minuten geöffnet zu lassen und dann wieder zu schließen, um sodann die Heizkörper wieder aufzudrehen.“

Nach Ausführungen des BGH ist, sofern nichts anderes vertraglich vereinbart wurde, bei Wohnungen somit eine Gebrauchstauglichkeit geschuldet, die keine „besonderen Lüftungsmaßnahmen“ erfordert. Gemäß BGH ist anzunehmen, dass  eine Stoß- bzw. Querlüftung als eine solche „besondere Lüftungsmaßnahme“ anzusehen ist, die vom Nutzer nicht erwartet werden kann.

Im Hinblick auf die zuvor dargestellte Sachlage, kommt man daher zu dem Ergebnis, dass die Einhaltung, dass die Einhaltung des Luftaustauschs und der Raumluftqualität keinesfalls dem Nutzer zu überlassen, sondern durch „konstruktive lüftungstechnische Maßnahmen“ sicherzustellen ist.

Quelle: Rechtsgutachten VfW – Bundesverband für Wohnungslüftung e.V.